Heute tritt die Mietpreisbremse in Kraft!

Doch wo gilt diese überhaupt?
In welchen Städten der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist und für welche somit die Mietpreisbremse erforderlich ist, kann jedes Bundesland per Rechtsverordnung selbstständig festlegen.
Was bedeutet dies dann für den Vermieter?
Der Vermieter muss sich an die Verordnung halten, d.h. er darf zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 Prozent übersteigen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Es gibt drei Ausnahmen. Wenn die Vormiete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete, über der 10-Prozent-Grenze lag, darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden (§ 556e Abs. 1 BGB). Auch wenn die Wohnung nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde oder nach einer umfassenden Modernisierung erstmals wieder vermietet wird, kommt die 10-Prozent-Grenze nicht zum Einsatz.
Wann müssen Vermieter in Schleswig-Holstein und Hamburg mit dem Start der Rechtsverordnung rechnen?
Hamburg und auch Schleswig-Holstein sehen Handlungsbedarf auf dem Wohnungsmarkt und planen eine zügige Einführung. Einen konkreten Starttermin gibt es jedoch noch nicht.
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