Die Größe der Wohnung ist regelmäßig Streitthema zwischen Mieter und Vermieter. Ist die Abweichung zwischen der im Mietvertrag angegebenen und der tatsächlichen Wohnfläche größer als 10 Prozent, darf der Mieter die Miete mindern. Außerdem steht dem Mieter sogar ein fristloses Kündigungsrecht zu und er muss unter Umständen die zu viel gezahlte Miete zurück erhalten. Am 18.11.2015 entscheidet der BGH sogar über einen Fall, der auch die 10-Prozent-Grenze hinfällig werden lassen könnte und somit Vermieter dazu veranlassen sollte, vor der Vermietung Ihrer Immobilie, die Wohnfläche noch einmal zu überprüfen.
Um Konflikte aus dem Weg gehen zu können, raten wir die Wohnflächenverordnung zur Hilfe zu ziehen, da sich in Streitfällen Gerichte auf diese berufen.
Hier dürfen Sie Balkone und Terrassen grundsätzlich zu ein Viertel der Grundfläche in die Wohnfläche mit einbeziehen, maximal zur Hälfte wenn sie sich durch eine besondere Bauweise oder Lage auszeichnen. Keller, Garagen und Schuppen zählen nicht zur Wohnfläche. Räume mit einer Höhe von unter zwei Metern und mindestens ein Meter Höhe dürfen nur zur Hälfte in die Wohnfläche mit eingerechnet werden. Auch unbeheizte Wintergärten können zur Hälfte mit angerechnet werden.
Gerne stehen wir bei Rückfragen mit weiteren Informationen zur Verfügung!